Obligatorisch Versicherte für die AHV:
- mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz oder
- Erwerbstätigkeit in der Schweiz, jedoch mit Wohnsitz im Ausland oder
CH-Bürger, tätig im Ausland z. B. im Dienst der Eidgenossenschaft, für internationale Organisationen oder vom Bund subventionierte Organisationen. - Spezialfall "Erwerbstätigkeit in mehreren Ländern". Grundsätzlich gilt (Übernahme EU-Verordnung):
Erwerbsortprinzip: Bedeutet Unterstellung am Erwerbsort sowie der Grundsatz, dass man nur in einem Land den Sozialversicherungen unterstellt wird. Gerne unterstützt Sie Ihr Treuhänder bei der Beurteilung des Erwerbsortprinzipes (AHV-Unterstellung) insbesondere dann, wenn eine Erwerbstätigkeit in mehreren Ländern vorliegt.
AHV/IV/EO - Beitragspflicht
- Pflichtig je nach Alter und Status
- Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG) zu gleichen Teilen gemäss gesetzlichem Beitragssatz
- Selbständigerwerbende (SE) sinkende Beitragsskala (Informationsstelle AHV/IV); Bemessungsgrundlage Steuerbehörde
- Nichterwerbstätige (NE) z. B. Studierende, Frühpensionierte, Weltreisende, Ehepartner von Pensionierten etc. je nach Vermögen und Einkommen; mind. CHF 530.00 max. CHF 26'500 /Jahr.
Verdient ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber nicht weniger als CHF 2'500.00 im Kalenderjahr (geringfügiger Lohn), rechnet der Arbeitgeber Beiträge nur dann ab, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich wünscht (schriftliche Vereinbarung von Vorteil).
Hinweis: Kein Freibetrag im Privathaushalt und Kulturbereich.
Bei Arbeitgebenden über Privathaushalten (Raumpflegerin, Haushaltshilfe, Babysitter) sind auch Bruttojahreslöhne beitragspflichtig, die CHF 2500.00 nicht übersteigen.
Ausnahme:
- Sackgeldjobs kleiner als CHF 750.00
- Tanz- und Theaterproduzenten
- Orchester
- Phono- und Audiovisionsproduzenten
- Radio und Fernsehen
- Schulen im künstlerischen Bereich